Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1979Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären. Dabei werden Tage, für die Leistungen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden, in gleicher Weise angerechnet, wie Tage, für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099320
Alte Dokumentnummer
N6197945057L