Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/45Anlage eins /, 45
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
45. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
45.1. Die Z 1.12 bis 1.18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 1.17 (Dienst bei der Finanzprokuratur) an die Stelle der Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen V bis IX tritt.45.1. Die Ziffer eins Punkt 12 bis eins Punkt 18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer eins Punkt 17, (Dienst bei der Finanzprokuratur) an die Stelle der Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch fünf bis römisch neun tritt.
Definitivstellungserfordernisse:
45.2. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40114946