Rechtstracker.at

§ 180 BDG 1979

Fassungen
01.10.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18001.10.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 18001.10.199730.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 18001.10.198830.09.1997 § → § BGBl. Nr. 148/1988
§ 18001.01.198030.09.1988 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Festlegung der Dienstpflichten

Paragraph 180, (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,

  1. Ziffer eins
    ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und
  2. Ziffer 2
    in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitätsassistent in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.
  1. Absatz 2,Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz 2, Litera d, UOG) zu treffen. Der Universitätsassistent ist anzuhören.
  2. Absatz 3,Bei der Festlegung nach Absatz eins, ist auf
    1. Ziffer eins
      die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
    3. Ziffer 3
      die allfällige Mitgliedschaft des Universitätsassistenten zu Universitätsorganen Bedacht zu
    nehmen.
  3. Absatz 4,Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitätsassistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.
  4. Absatz 5,Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitätsassistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117305

Alte Dokumentnummer

N6199960483L