Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.03.1994 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.03.199431.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 3, namhaft gemachten Personen sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für jeweils drei Jahre zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission haben, bevor sie zum erstenmal ihre Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig ausüben werden. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006968

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/55/P4/NOR40006968