Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.03.1994 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.03.199431.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende die im Paragraph 5, genannte Person schriftlich zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer als zwei und nicht länger als acht Wochen sein darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende diese Frist um höchstens weitere acht Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.
  2. Absatz 2,Kommt die im Paragraph 5, genannte Person diesem Ersuchen innerhalb der gemäß Absatz eins, bestimmten Frist nicht nach, so steht dies der weiteren Behandlung der Angelegenheit durch die Kommission nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Das gemäß Absatz eins, zu stellende Ersuchen hat einen Hinweis auf die Bestimmung des Absatz 2, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006972

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/55/P8/NOR40006972