Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende die im § 5 genannte Person schriftlich zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer als zwei und nicht länger als acht Wochen sein darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende diese Frist um höchstens weitere acht Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.Wenn es zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende die im Paragraph 5, genannte Person schriftlich zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer als zwei und nicht länger als acht Wochen sein darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende diese Frist um höchstens weitere acht Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.
(2)Absatz 2,Kommt die im § 5 genannte Person diesem Ersuchen innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten Frist nicht nach, so steht dies der weiteren Behandlung der Angelegenheit durch die Kommission nicht entgegen.Kommt die im Paragraph 5, genannte Person diesem Ersuchen innerhalb der gemäß Absatz eins, bestimmten Frist nicht nach, so steht dies der weiteren Behandlung der Angelegenheit durch die Kommission nicht entgegen.
(3)Absatz 3,Das gemäß Abs. 1 zu stellende Ersuchen hat einen Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 2 zu enthalten.Das gemäß Absatz eins, zu stellende Ersuchen hat einen Hinweis auf die Bestimmung des Absatz 2, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006972