Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ablauf der Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Teil der Prüfung ist in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzuhalten. Das Thema ist von der Prüfungskommission zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, schwierige Rechtsprobleme zu behandeln.
(2)Absatz 2,Der mündliche Teil der Prüfung ist nach dem schriftlichen Teil vor der Prüfungskommission (§ 25 Abs. 1 des Verwaltungsakademiegesetzes) abzulegen.Der mündliche Teil der Prüfung ist nach dem schriftlichen Teil vor der Prüfungskommission (Paragraph 25, Absatz eins, des Verwaltungsakademiegesetzes) abzulegen.
(3)Absatz 3,Der mündliche Teil der Prüfung hat die im § 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980, BGBl. Nr. 105, betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie angeführten Gegenstände zu umfassen.Der mündliche Teil der Prüfung hat die im Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 105, betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie angeführten Gegenstände zu umfassen.
(4)Absatz 4,Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5)Absatz 5,Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012
Dokumentnummer
NOR40035514