Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zur Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich abgelegt haben. Dasselbe gilt, wenn sie zum Besuch des Aufstiegskurses zugelassen wurden und an einem zumindest drei Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das rechtliche und ökonomische Inhalte enthält, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement stehen.Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (Paragraph 7,) erfolgreich abgelegt haben. Dasselbe gilt, wenn sie zum Besuch des Aufstiegskurses zugelassen wurden und an einem zumindest drei Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das rechtliche und ökonomische Inhalte enthält, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement stehen.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012
Dokumentnummer
NOR40103911