Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zeugnis
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134757