Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT 2
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit oder auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften dieser Partei eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
(2)Absatz 2,Hätte eine Person Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
(3)Absatz 3,Hätte eine Frau Anspruch auf Wochengeld aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Entbindung, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Entbindung eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099728
Alte Dokumentnummer
N6198121476L