Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT 3
Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 13
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet von Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegten Beitragszeiten als nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099729
Alte Dokumentnummer
N6198121477L