Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Macht ein Dienstnehmer aufgrund des Artikels 13 einen Anspruch auf Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltend, so ist der Bemessung der Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das Entgelt zugrunde zu legen, auf das er in den letzten vier Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch hatte. Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Österreich vor, so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099731
Alte Dokumentnummer
N6198121479L