Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

Macht ein Dienstnehmer aufgrund des Artikels 13 einen Anspruch auf Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltend, so ist der Bemessung der Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das Entgelt zugrunde zu legen, auf das er in den letzten vier Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch hatte. Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Österreich vor, so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099731

Alte Dokumentnummer

N6198121479L