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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 50/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 50/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1993,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 50/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT 4
Alterspensionen

Artikel 16

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikels 17 als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
  2. Absatz 2,Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme des als Alterspension einer verheirateten Frau gebührenden Grundbetrages einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. Ist die zu gewährende Alterspension ein einer verheirateten Frau gebührender Grundbetrag einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist ihr Pensionsanspruch nach Artikel 17 festzustellen, wenn dies für sie günstiger ist.
  3. Absatz 3,Der Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt als eigene Geldleistung; die vorstehenden Absätze sowie Artikel 17 sind auf diese Leistung nicht anzuwenden. Für die Feststellung des Anspruches auf diesen Zusatzbetrag sind nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Österreichischen Rechtsvorschriften, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099732

Alte Dokumentnummer

N6198121480L