Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 436/1987Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1987,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT 5
Hinterbliebenenpensionen
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Artikel 16 bis 21 gelten, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, für Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach den Rechtsvorschriften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsprechend.
(2)Absatz 2,Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 eine Hinterbliebenenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine Witwenbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebührt.
(3)Absatz 3,Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften, ist bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Absatz 1 so anzuwenden, als ob nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches Anspruch auf eine Witwenleistung bestünde.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099738
Alte Dokumentnummer
N6198121486L