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Art. 22

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 436/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 436/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1987,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 436/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT 5
Hinterbliebenenpensionen

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Artikel 16 bis 21 gelten, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, für Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach den Rechtsvorschriften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsprechend.
  2. Absatz 2,Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 eine Hinterbliebenenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine Witwenbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebührt.
  3. Absatz 3,Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften, ist bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Absatz 1 so anzuwenden, als ob nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches Anspruch auf eine Witwenleistung bestünde.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099738

Alte Dokumentnummer

N6198121486L