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Art. 23

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 436/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 436/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1987,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 436/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT 6
Invaliditätspensionen

Artikel 23

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand, als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf den Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt Artikel 16 Absatz 3 entsprechend.
  3. Absatz 3,(a) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch auf Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften beider Parteien, so gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.

    (b) für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund dieses Abkommens gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.

  4. Absatz 4,Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Absatzes 1 eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer der beiden Parteien gebührt.
  5. Absatz 5,Bei einem Anspruch auf Invaliditätspension wird für die Berechnung dieser Leistung nach Artikel 17 Absatz 1 jede von der betreffenden Person vor Eintritt der Invalidität zurückgelegte Versicherungszeit, die auch für den Anspruch auf Alterspension zu berücksichtigen wäre, nicht aber eine nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches nachträglich zurückgelegte Versicherungszeit herangezogen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099739

Alte Dokumentnummer

N6198121487L