Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT 7
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 24
(1)Absatz eins,Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 5 bis 9 den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogene Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten.
(2)Absatz 2,Erleidet eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Partei zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften
der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten und
ihre Abwesenheit vom Gebiet des Vereinigten Königreiches für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als unselbständig Erwerbstätiger nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099740
Alte Dokumentnummer
N6198121488L