Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden Parteien Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Parteien diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften der Partei anzuwenden, in deren Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet der anderen Partei zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit Ansprüche nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei geltend, nachdem sie in deren Gebiet eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach den Rechtsvorschriften der zweiten Partei ihrer Art nach geeignet war, die Verschlimmerung zu verursachen, so ist der Träger dieser Partei zur Gewährung der Geldleistung nur aufgrund der Verschlimmerung verpflichtet, wie sie nach den Rechtsvorschriften dieser Partei festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099741
Alte Dokumentnummer
N6198121489L