Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden Parteien Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Parteien diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften der Partei anzuwenden, in deren Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet der anderen Partei zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit Ansprüche nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei geltend, nachdem sie in deren Gebiet eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach den Rechtsvorschriften der zweiten Partei ihrer Art nach geeignet war, die Verschlimmerung zu verursachen, so ist der Träger dieser Partei zur Gewährung der Geldleistung nur aufgrund der Verschlimmerung verpflichtet, wie sie nach den Rechtsvorschriften dieser Partei festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099741

Alte Dokumentnummer

N6198121489L