Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT 9
Vormundschaftsbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

Artikel 28

Eine Vormundschaftsbeihilfe, die einer Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebühren würde, wenn sie selbst und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hätten, ist auch zu gewähren, wenn die betreffende Person und die Waise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, vorausgesetzt, daß der verstorbene Elternteil, aufgrund dessen Aufenthalt oder Versicherung die Beihilfe gewährt wird, nach den Rechtsvorschriften einer oder beider Parteien Zeiten des Aufenthaltes oder Versicherungszeiten, je nach Lage des Falles, im Ausmaß von mindestens fünf Jahren erworben hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099744

Alte Dokumentnummer

N6198121492L