Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT 9
Vormundschaftsbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
Artikel 28
Eine Vormundschaftsbeihilfe, die einer Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebühren würde, wenn sie selbst und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hätten, ist auch zu gewähren, wenn die betreffende Person und die Waise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, vorausgesetzt, daß der verstorbene Elternteil, aufgrund dessen Aufenthalt oder Versicherung die Beihilfe gewährt wird, nach den Rechtsvorschriften einer oder beider Parteien Zeiten des Aufenthaltes oder Versicherungszeiten, je nach Lage des Falles, im Ausmaß von mindestens fünf Jahren erworben hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099744
Alte Dokumentnummer
N6198121492L