Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT 10
Familienbeihilfen

Artikel 29

  1. Absatz eins,Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei und finden auf sie als Dienstnehmer nach den Artikeln 5 bis 9 die Rechtsvorschriften der anderen Partei Anwendung, wird sie oder ihr mit ihr lebender Ehegatte in bezug auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften dieser Partei so behandelt,
    1. Litera a
      als hielte sie sich im Gebiet der zweiten Partei auf und
    2. Litera b
      als hielte sich jedes Kind ihrer Familie oder jedes Kind, für das sie verantwortlich ist, je nach Lage des Falles, im Gebiet der zweiten Partei auf, wenn es sich im Gebiet der ersten Partei aufhält.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Partei der Anspruch auf Familienbeihilfe von bestimmten im Gebiet dieser Partei zurückgelegten Zeiten des Aufenthaltes ab, so ist jede Zeit, während der die Person im Gebiet der anderen Partei war, so zu berücksichtigen, als wäre es eine solche Zeit im Gebiet der ersten Partei.
  3. Absatz 3,Für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften einer Partei wird eine Person, deren Geburtsort im Gebiet der anderen Partei gelegen ist, so behandelt, als läge ihr Geburtsort im Gebiet der ersten Partei.
  4. Absatz 4,In bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften bedeuten die in diesem Artikel verwendeten Ausdrücke „aufhalten“ und „Aufenthalt“ „gewöhnlich aufhalten“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“.
  5. Absatz 5,Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt und mindestens während eines Monats besteht.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099745

Alte Dokumentnummer

N6198121493L