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Art. 32

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 32

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie die Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
  3. Absatz 3,Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099748

Alte Dokumentnummer

N6198121496L