Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL IVTEIL römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie die Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
(3)Absatz 3,Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099748
Alte Dokumentnummer
N6198121496L