Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 33
(1)Absatz eins,Die Behörden und Träger beider Hohen Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos.
(2)Absatz 2,Ist nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Leistung an eine Person im Gebiet der anderen Partei zu zahlen, so kann die Leistung auf Ersuchen des Trägers der ersten Partei durch einen Träger der zweiten Partei gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099749
Alte Dokumentnummer
N6198121497L