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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Hohen Vertragschließenden Partei oder im Dienst einer öffentlichrechtlichen Körperschaft dieser Partei im Gebiet der anderen Partei beschäftigt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 gelten für eine andere Person als einen österreichischen Diplomaten oder ein Mitglied einer österreichischen konsularischen Vertretung oder ein pragmatisiertes Mitglied des Auswärtigen Dienstes des Vereinigten Königreiches, die bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung einer Partei im Gebiet der anderen Partei oder im privaten Dienst eines Angehörigen einer solchen Mission oder Vertretung beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften dieser anderen Partei, sie kann aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei gelten.
  3. Absatz 3,In diesem Artikel schließt der Ausdruck „öffentlicher Dienst“ in bezug auf das Vereinigte Königreich den öffentlichen Dienst in jedem Teil des Gebiets des Vereinigten Königreiches ein.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099768

Alte Dokumentnummer

N6198121517L