Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 436/1987Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1987,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 5 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3)Absatz 3,Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 5 bis 8 die Rechtsvorschriften der einen Partei, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet der anderen Partei ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet der ersten Partei ausüben würde.
(4)Absatz 4,Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 6 und 8 die Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet von Österreich ausübt, ist sie zur freiwilligen Krankenversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt, als hätte sie ihren Wohnsitz in diesem Gebiet.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099726
Alte Dokumentnummer
N6198121474L