Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 436/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 436/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1987,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 436/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 5 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
  3. Absatz 3,Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 5 bis 8 die Rechtsvorschriften der einen Partei, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet der anderen Partei ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet der ersten Partei ausüben würde.
  4. Absatz 4,Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 6 und 8 die Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet von Österreich ausübt, ist sie zur freiwilligen Krankenversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt, als hätte sie ihren Wohnsitz in diesem Gebiet.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099726

Alte Dokumentnummer

N6198121474L