Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die mündlichen Prüfungen - ausgenommen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände - sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.Die mündlichen Prüfungen - ausgenommen über die im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Gegenstände - sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2)Absatz 2,Die mündlichen Prüfungen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen sind vor Einzelprüfern abzuhalten.Die mündlichen Prüfungen über die im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen sind vor Einzelprüfern abzuhalten.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099652
Alte Dokumentnummer
N61981116090