Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 435/1987Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie
vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,
teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12103066
Alte Dokumentnummer
N61987194680