Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden Ausmaß, sofern
seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a mindestens 8 Monate und an den sonstigen Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d) mindestens 1 Jahr gedauert hat,seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, mindestens 8 Monate und an den sonstigen Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b bis d) mindestens 1 Jahr gedauert hat,
das Ausmaß des Heimaturlaubs mindestens so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag.Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Absatz eins, entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag.
Schlagworte
Anrechnung, Urlaub, Rundung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR12096861
Alte Dokumentnummer
N61974140740