Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 16.05.1983 — BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute16.05.1983 BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialer Schutz der Landwirte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

16.05.1983BGBl. Nr. 224/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bezeichnen, auf das bzw. auf die dieses übereinkommen Anwendung zu finden hat.

2. Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses übereinkommen auf jedes weitere Gebiet ausdehnen, das in der Erklärung bezeichnet ist und dessen internationale Beziehungen er besorgt oder in dessen Namen er bevollmächtigt ist, rechtswirksam zu handeln.

3. Jede Erklärung, die auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegeben wurde, kann in bezug auf jedes Gebiet, das in einer solchen Erklärung bezeichnet ist, widerrufen werden. Ein solcher Widerruf tritt sechs Monate nach Einlangen der Widerrufserklärung beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100491

Alte Dokumentnummer

N6198322742J