Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialer Schutz der Landwirte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 18
Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bietrittsurkunde, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Vorteile aus diesem übereinkommen oder aus jenen Bestimmungen, die er anführt, auf Personen ausdehnen, die nicht seine Staatsangehörigen sind und sich in dem Gebiet oder in den Gebieten aufhalten, die gemäß Artikel 17 in der Erklärung bestimmt werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12100492
Alte Dokumentnummer
N6198322743J