Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 16.05.1983 — BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.05.1983 BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialer Schutz der Landwirte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.05.1983BGBl. Nr. 224/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu treffen im Hinblick auf:

  1. Litera a
    die Gewährleistung der Bereitstellung geeigneter sozio-kultureller Einrichtungen in landwirtschaftlichen Gebieten;
  2. Litera b
    die Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen und sanitären Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Betrieben zugunsten der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer;
  3. Litera c
    die Gewährung von Vergünstigungen, wie langfristiger Darlehen, Subventionen oder herabgesetzter Zinssätze, an die Landwirte, um ihnen unter anderem die Durchführung der in obiger Litera b, angeführten Maßnahmen zu ermöglichen.

2. Jede Vetragspartei hat auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um es in den durch sie näher zu bezeichnenden Gebieten den Landwirten zu ermöglichen, weiterhin Landwirtschaft zu betreiben und um gleichzeitig zur Erhaltung und zum Schutz der Landschaft, zur Bewahrung der Natur, zum Ausbau von Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden demographischen Gleichgewichts in diesen Gebieten beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100482

Alte Dokumentnummer

N6198322733J