Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialer Schutz der Landwirte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu fördern, um den in den landwirtschaftlichen Gebieten lebenden Kindern eine Ausbildung und eine Erziehung zu gewährleisten, deren Niveau der dem in städtischen Gebieten gleichwertig ist. Diese Maßnahmen haben sich besonders zu beziehen auf:
die Gewährung von Hilfe für den Bau der notwendigen Schulräumlichkeiten zwecks allmählicher Abschaffung des Unterrichtes in Einheitsklassen;
die Beförderung zur und von der Schule;
die Zuteilung einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Lehrkräften zu Schulen in landwirtschaftlichen Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12100483
Alte Dokumentnummer
N6198322734J