Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 16.05.1983 — BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute16.05.1983 BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialer Schutz der Landwirte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.05.1983BGBl. Nr. 224/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu fördern, um den in den landwirtschaftlichen Gebieten lebenden Kindern eine Ausbildung und eine Erziehung zu gewährleisten, deren Niveau der dem in städtischen Gebieten gleichwertig ist. Diese Maßnahmen haben sich besonders zu beziehen auf:

  1. Litera a
    die Gewährung von Hilfe für den Bau der notwendigen Schulräumlichkeiten zwecks allmählicher Abschaffung des Unterrichtes in Einheitsklassen;
  2. Litera b
    die Beförderung zur und von der Schule;
  3. Litera c
    die Zuteilung einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Lehrkräften zu Schulen in landwirtschaftlichen Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100483

Alte Dokumentnummer

N6198322734J