Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Text
§ 17. Bei Aufnahmen für Verwendungen, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten, gilt das Verfahren nach den §§ 12 bis 16 mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des § 12 Abs. 3 vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß § 16 zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. § 16 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme gemäß § 15 die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Erfolgt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre. Paragraph 17, Bei Aufnahmen für Verwendungen, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten, gilt das Verfahren nach den Paragraphen 12 bis 16 mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß Paragraph 16, zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. Paragraph 16, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme gemäß Paragraph 15, die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Erfolgt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.