Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199030.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 17, Bei Aufnahmen für Verwendungen, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten, gilt das Verfahren nach den Paragraphen 12 bis 16 mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß Paragraph 16, zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. Paragraph 16, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme gemäß Paragraph 15, die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Erfolgt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.

Schlagworte

Hilfstätigkeit

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12104037

Alte Dokumentnummer

N6198910628H