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Art. 1 § 105a LAG

Fassungen
30.07.1993 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 500/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105a18.11.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 116/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 105a08.08.200117.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105a08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 105a30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 105a01.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 a

Inkrafttretensdatum

30.07.1993BGBl. Nr. 500/1993

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 40/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 105 a, (1) Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin der Verhandlung beizuziehen.

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des Absatz eins und des Paragraph 26 g, Absatz 5 und 6 bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 99, Absatz eins, in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 3,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die Dienstnehmerin die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
  3. Absatz 4,Paragraphen 26 f, Absatz 2, 26 g, Absatz 3 bis 7, 26 h und 26 i sind anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12107394

Alte Dokumentnummer

N6199329261J