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Art. 1 § 158 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 17.03.2006 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15815.12.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 15830.11.201014.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 15831.12.200929.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 1 § 15818.03.200630.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2006
Art. 1 § 15813.07.199417.03.2006 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 15819.07.198412.07.1994 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

17.03.2006danach: BGBl. I Nr. 36/2006

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 158, (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger sind oder
    2. Litera b
      Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und
  2. Ziffer 2
    am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  3. Ziffer 3
    seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
  4. Ziffer 4
    außer der österreichischen Staatsbürgerschaft alle sonstigen Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den österreichischen gesetzgebenden Körperschaften erfüllen bzw. erfüllen würden.
  1. Absatz 2,Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
  2. Absatz 3,Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
    1. Ziffer eins
      Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. Ziffer 2
      in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  3. Absatz 4,Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  4. Absatz 5,In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
  5. Absatz 6,Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Schlagworte

Wahlkind, Wahleltern

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109122

Alte Dokumentnummer

N6199438970J