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Art. 1 § 26e LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
30.07.1993 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 500/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26e31.07.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26e23.06.200430.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26e08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26e08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26e30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 26e01.10.199029.07.1993 BGBl. Nr. 157/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 e

Inkrafttretensdatum

30.07.1993BGBl. Nr. 500/1993

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 40/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 26 e, (1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung wegen Geburt eines Kindes im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit Bekanntgabe eines Karenzurlaubes (Paragraphen 26 c, 26 d, Absatz 2,), jedoch nicht vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes. Bei Teilzeitbeschäftigung wegen Geburt eines Kindes oder bei Verhinderung der Mutter endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung.

  1. Absatz 2,Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung nur aus den im Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
  2. Absatz 3,Endet der Karenzurlaub gemäß Paragraph 26 b, Absatz 4, vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.
  3. Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (Paragraphen 4, 14 a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung) eines Ausländers wird bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem das Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Kündigungsschutz, Adoptivmutter

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12107384

Alte Dokumentnummer

N6199329251J