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Art. 1 § 39j LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
11.07.2002 bis 08.10.2002 — BGBl. I Nr. 100/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39j01.01.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 79/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 39j10.07.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 79/2015
Art. 1 § 39j31.07.201309.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
Art. 1 § 39j18.04.201330.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 67/2013
Art. 1 § 39j30.11.201017.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 39j10.03.200929.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 12/2009
Art. 1 § 39j29.12.200709.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39j10.06.200528.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 39j09.10.200209.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
Art. 1 § 39j11.07.200208.10.2002 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 j

Inkrafttretensdatum

11.07.2002BGBl. I Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

08.10.2002danach: BGBl. I Nr. 158/2002

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 239, Absatz 18,

Text

2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

Paragraph 39 j,

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.

  1. Absatz 2,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die Paragraphen 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nach Paragraph 58, Absatz eins, ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Dienstgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.
  2. Absatz 3,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die vom Dienstgeber zu leistenden Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „MV-Kasse“ tritt.
  3. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 39 g, sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
  5. Absatz 6,Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 39 k, an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
  6. Absatz 7,Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • Strichaufzählung
      allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
  7. Absatz 8,Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 31, zum Zeitpunkt des Übertrittes.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40033082