Rechtstracker.at

Art. 1 § 76 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 07.07.2000 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7628.12.201131.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 7630.11.201027.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 7608.07.200029.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 7624.07.199807.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 7601.03.199201.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 40/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

Paragraph 76, (1) Dienstgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der Dienstnehmer gehen. Dienstgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

  1. Absatz 2,Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
  2. Absatz 3,Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Dienstnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
    1. Ziffer eins
      ihre Tätigkeit einstellen,
    2. Ziffer 2
      sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
    3. Ziffer 3
      außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
  3. Absatz 4,Dienstgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Dienstnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Dienstnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ausführungsgesetzgebung hat Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung festzulegen, die der Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheitsund/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, insbesondere den Anhängen römisch eins bis römisch neun, entsprechen müssen.

Schlagworte

Sicherheitskennzeichnung

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114316

Alte Dokumentnummer

N6199811399O