Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIAnlage römisch zwei
Text
UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND MEDIENDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ausreichende praktische Befähigung im Umgang und Einsatz mit den technischen Unterrichtsmedien.
Befähigung, pädagogische Absichten durch Verwendung von technischen Unterrichtsmitteln verstärken zu können.
Erkennen der richtigen pädagogischen und didaktischen Beurteilung technischer Hilfsmittel unter Berücksichtigung lernpsychologischer Erkenntnisse.
Erkennen möglicher Fehlerquellen und Vermittlung der Fähigkeit, kleine Mängel beheben zu können.
Lehrstoff:
Technische Unterrichtsmittel und deren zweckmäßiger Einsatz.
Visuelle Unterrichtsmittel: insbesondere Schultafel, Hafttafel, Overheadprojektor, Episkop, Diaprojektor, Stummfilmgeräte.
Auditive Unterrichtsmittel: insbesondere Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Plattenspieler, Rundfunkgerät, Sprachlabor.
Audiovisuelle Unterrichtsmittel: insbesondere Tonfilmgeräte, Ton-Dia-Geräte, Fernsehgeräte, Videorecorder.
Schreib-, Zeichen- und Vervielfältigungsgeräte.
EDV-Anlagen und ihr Einsatz im Unterricht.
Herstellen von Unterrichtsbehelfen (Software) für den
medienunterstützten Unterricht.
Behebung kleiner Mängel und Wartung der Geräte.
Medien in ihrem Einfluß auf Unterrichtsgestaltung, auf Lehrer- und Schülerverhalten.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Studierenden zu vermitteln. Die Unterweisungen haben die neuen Methoden in der Wissensvermittlung sowie den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Die Querverbindung zu den Gegenständen der Humanwissenschaften und zu den schulpraktischen Übungen ist bei jeder Gelegenheit herzustellen.