Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5/2Anlage 5 /, 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VAnlage römisch fünf
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der sechssemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht hat jene Studierenden, welche die Reifeprüfung an einer anderen Schule als an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe), an einer Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (an einer Höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe) oder an einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe abgelegt haben, während der ersten beiden Semester in den für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht relevanten Unterrichtsgegenständen an das Bildungsziel dieser Schularten heranzuführen und ihnen sodann jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.
Dokumentnummer
NOR12104617
Alte Dokumentnummer
N6199011913A