Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 701.09.199331.08.1998 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1993,)

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins,)

Text

Anlage römisch sieben

----------

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(viersemestriger Studiengang)

römisch eins. STUNDENTAFEL

---------------------------------------------------------------------

                   Art der      Wochenstunden   Gesamt-    Lehrver-

                 Unterrichts-      Semester     stunden-    pflich-

                veranstaltung   1   2   3   4     zahl    tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

A. Pflichtgegenstände: *1)

1. Humanwissenschaften

   Religionspä-

   dagogik......      V         1   1   1   1       4               I

                      S         1   1   1   1       4               I

   Erziehungs-

   wissenschaft.      V         2   -   -   -       2               I

   Unterrichts-

   wissenschaft.      V         1   1   -   -       2               I

   Erziehungs-

   und unter-

   richtswissen-

   schaftliches

   Seminar......      S         -   -   2   1       3               I

   Pädagogische

   Psychologie..      V         2   1   -   -       3               I

   Psychologi-

   sches Seminar      S         -   -   2   -       2               I

   Pädagogische

   Soziologie...      V         -   1   1   -       2               I

   Betriebsso-

   ziologie.....      V         -   -   -   1       1               I

   Soziologi-

   sches Seminar      S         -   -   -   2       2               I

   Schulrecht...      V         -   -   2   -       2               I

   Schulrechtliches

   Seminar......      S         -   -   -   1       1               I

   Biologische

   Grundlagen

   der Erziehung      V         1   -   -   -       1               I

   Gesundheits-

   lehre, Schul-

   und Arbeits-

   hygiene......      V         -   1   -   -       1              II

   Geschichte

   der Berufs-

   bildung......      V         -   -   1   -       1               I

2. Didaktik und schulpraktische Ausbildung

   Didaktik.....      S         2   2   3   3      10             III

   Unterrichts-

   technologie

   und Medien-

   didaktik.....      V         1   -   -   -       1             III

                      Ü         -   1   1   -       2             III

   Schulverwal-

   tung.........      S         -   1   1   1       3             III

3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik

   Fachliche

   Bildung......     S/Ü        7   7   3   3      20               I

   Informatik...     S/Ü        -   2   2   -       4              II

   Werkstätten-

   Betriebslehre      S         1   1   1   -       3               I

   Fachdidaktik

   mit schul-

   praktischen

   Übungen......     S/Ü        5   6  10  12      33              II

4. Ergänzende Studienveranstaltungen

   Politische

   Bildung......      V         -   -   2   -       2              II

                      S         -   -   -   1       1              II

   Volkswirt-

   schaftslehre.      V         3   -   -   -       3              II

                      S         -   1   -   -       1              II

   Betriebswirt-

   schaftslehre.      V         2   1   -   -       3              II

                      S         1   1   -   -       2              II

   Sprech-

   erziehung und

   Sprachpflege.      V         1   1   1   1       4              II

                      S         1   1   1   1       4              II

                               ----------------------

                               32  31  35  29     127

B. Freigegenstände: *1)

Erwachsenenbil-

dung............      V         -   -   1   -       1              II

                      S         -   -   -   1       1              II

Lebende Fremd-

sprache.........     S/Ü        2   2   2   2       8             (I)

Arbeitsstudien

(REFA)..........      S         -   -   2   2       4              II

Schriftverkehr..      S         2   2   1   1       6             III

Aktuelle Fach-

gebiete.........    V/S/Ü       2   2   2   2       8          (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung.......      Ü         -   1   1   1       3              II

C. Unverbindliche Übungen: *1)

Leibesübungen...      Ü         2   2   2   2       8          (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

                      II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der viersemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufs als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

römisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1. Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage römisch zwei.

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage römisch zwei.

  1. Ziffer 2
    Didaktik und schulpraktische Ausbildung

Didaktik; Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik;

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik - Übungen:

Siehe Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß die gesamte Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

SCHULVERWALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme der einschlägigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und der hiefür einschlägigen Vorschriften und Problemlösungen.

Befähigung zur problemgerechten Durchführung praktischer Aufgaben.

Lehrstoff:

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung. Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.

Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung; Aufsichtspflicht.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.

Verwaltung des Inventars und des Materials.

Lehrerkonferenzen.

Schülermitverwaltung, Schülervertreter;

Schulgemeinschaftsausschuß.

Führung der Amtsschriften.

Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.

Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage römisch zwei.

  1. Ziffer 3
    Fachwissenschaften und Fachdidaktik

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Lehrstoff:

Wiederholung und Ergänzung der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes.

Vertiefung des fachlichen Wissens.

Querverbindung zu verwandten Fachgebieten.

Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen

Fachgebietes.

Anleitung zum Arbeiten mit der Fachliteratur.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse in jenem Umfang und in jener Höhe zu vermitteln, die für den Unterricht in der betreffenden Fachgruppe und Fachrichtung gefordert werden muß.

Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen Erwerb des erweiterungs- und ergänzungsbedürftigen Fachwissens angeleitet und zur Erkenntnis der Notwendigkeit permanenter Weiterbildung geführt werden.

Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fachgruppen und Fachrichtungen zur Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens und Könnens heranzuziehen, wobei die Studierenden verwandter Fachbereiche in diesen Unterrichtsveranstaltungen zusammenzufassen sind. Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre Fachgebiete zeitgemäßen Technologien, bei Bedarf auch mit wichtigen berufsbezogenen Begriffen der für das betreffende Fachgebiet besonders bedeutsamen Fremdsprache(n), eingehend vertraut zu machen.

Zur Veranschaulichung sind bei Bedarf facheinschlägige Exkursionen durchzuführen.

Sofern in einzelnen Teilgebieten erforderlich, kann zu Ergänzung des Unterrichtes auch der Besuch außerschulischer Bildungsveranstaltungen organisiert werden.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

WERKSTÄTTEN-BETRIEBSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung eines umfassenden Einblicks in die pädagogische Funktion sowie den Aufbau und die Organisation der Schulwerkstätten und sonstiger Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Schule (Bauhöfe, Küchen, Lehrbars, Servierkunderäume ua.).

Lehrstoff:

Beschaffung von Maschinen und Material.

Verwaltung von Inventar und Material.

Allgemeine technisch-organisatorische Fragen:

Lehrplan, Planungsmeldung, Arbeitsvorbereitung, Auftragswesen, Kalkulation, Lieferpapiere, Abrechnung der Lieferungen und Leistungen. Sonderaufträge, Antrag und Verkauf.

Organisationsprogramme des praktischen Unterrichts.

Zwischenschulische Zusammenarbeit.

Mensch, Betriebsmittel, Arbeitsgegenstand.

Der Arbeitsablauf nach REFA.

Aufsichtspflicht in den Werkstätten und anderen Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Unfallverhütung; Arbeitnehmerschutz.

Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnahe, anschaulich sowie unter Bedachtnahme auf die künftige Unterrichtstätigkeit der einzelnen Studierenden zu gestalten. Nach Möglichkeit sind auch Besuche in verschiedenen Schulwerkstätten und anderen einschlägigen Einrichtungen der praktischen Ausbildung vorzusehen.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

Lehrstoff:

Siehe Anlage römisch zwei.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

  1. Ziffer 4
    Ergänzende Studienveranstaltungen

Politische Bildung; Politische Bildung-Seminar;

Volkswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre-Seminar;

Betriebswirtschaftslehre; Betriebswirtschaftslehre-Seminar:

Siehe Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die Vorkenntnisse der Studierenden und auf deren künftige Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Bedacht zu nehmen ist.

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE - SEMINAR

Siehe Anlage römisch zwei.

B. Freigegenstände

ERWACHSENENBILDUNG

ERWACHSENENBILDUNG - SEMINAR

Siehe Anlage römisch zwei.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage römisch zwei.

ARBEITSSTUDIEN (REFA)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums, insbesondere der Methoden einer wirtschaftlichen Arbeitsorganisation und einer menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Lehrstoff:

Ziele, Grundlagen und Methoden des Arbeitsstudiums. Grundbegriffe der Betriebsorganisation.

Systemanalyse - Ablaufanalyse.

Grundlagen der Ergonomie.

Datenermittlung: Systeme vorbestimmter Zeiten; Technik der Beurteilung des Leistungsgrades; Technik der Zeitaufnahme; Berechnung von Prozeßzeiten; Ermittlung, Darstellung und Anwendung von Planzeiten; Erholungszeit; Verteilzeit.

Verfahren der Arbeitsgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist auf der Grundlage des Systems REFA zu vermitteln und anhand facheinschlägiger Beispiele zu üben, wobei die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen in den Unterricht stets einzubeziehen sind.

Den notwendigen Querverbindungen mit anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit den Pflichtgegenständen „Volkswirtschaftslehre'', „Betriebswirtschaftslehre'' und „Werkstätten-Betriebslehre'' ist stets Beachtung zu schenken.

SCHRIFTVERKEHR

Siehe Anlage VI/1 mit der Maßgabe, daß es im ersten Absatz des Lehrstoffes anstelle von „Sprach- und Sprecherziehung'' „Sprecherziehung und Sprachpflege'' zu lauten hat.

INFORMATIK

Siehe Anlage römisch zwei.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage römisch zwei.

BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG

Siehe Anlage römisch zwei.

C. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage römisch zwei.

INFORMATIK

Siehe Anlage römisch zwei

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*1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage römisch eins.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12107746

Alte Dokumentnummer

N6199333224J