Rechtstracker.at

Anl. 9/18

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/1801.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/1801.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)

1. 9. 1990 (1. Semester)

1. 2. 1991 (2. Semester)

1. 9. 1991 (3. Semester)

1. 2. 1992 (4. Semester)

Text

STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND DATENTYPIE

(einschließlich besonderer Sprechtechnik für Stenotypie

und Phonotypie)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme und Phonogramme zu übertragen.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der herkömmlichen Textverarbeitung.

Befähigung zur Beherrschung der besonderen Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter Berücksichtigung der entsprechenden

ÖNORMEN.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die Arten der Datenerfassung, ihre Bedeutung und ihre Organisation in der Praxis.

Lehrstoff:

Übertragen von mustergültig gekürzten stenographischen Vorlagen und vorbildlichen Phonogrammen.

Übertragen von eigenen und fremden Stenogrammen.

Formrichtiges Gestalten von Schriftstücken aller Art nach

Stenogramm und Phonogramm.

Diktierübungen für Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie.

Diktate mit gleichbleibender und wechselnder Geschwindigkeit. Besprechen von Tonträgern.

Übungen zur Datenerfassung unter besonderer Berücksichtigung numerischer Daten und der ausgelagerten Zehner-Tastatur.

Didaktische Grundsätze:

Bei den Übungen ist insbesondere der für die Stenotypie und Phonotypie typische Arbeitsrhythmus zu erarbeiten.

Als Themen sind Texte aus der Praxis zu verwenden.

Auf die Brauchbarkeit aller Schriftstücke im Hinblick auf die Praxis ist besonderer Wert zu legen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sind herzustellen.

Die Arbeiten in der herkömmlichen Textbearbeitung und Textverarbeitung sind praxisgemäß durchzuführen.

Bei der Diktantenschulung sind die „Richtlinien für Phonotypie'' zu verwenden.

Die Übungen im Bereich der Datentypie sind praxisorientiert unter Einsatz des Computers durchzuführen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104654

Alte Dokumentnummer

N6199011944A