Rechtstracker.at

§ 43 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1998 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 4301.09.199631.08.1998 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 4301.02.199131.08.1996 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 4301.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrverpflichtung

Allgemeines

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Paragraph 31,) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (Paragraphen 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
    1. Ziffer eins
      für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1.
      1,105
       
    2. Ziffer 2
      für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2.
      1,05
       
    3. Ziffer 3
      für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3.
      0,955
       
    4. Ziffer 4
      für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4.
      0,913
       
    5. Ziffer 5
      für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5.
      0,875
       
    6. Ziffer 6
      für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6.
      0,825.
       
  2. Absatz 2,Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  4. Absatz 4,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.
  5. Absatz 5,Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
  6. Absatz 6,Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.

Schlagworte

Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12114710

alte Dokumentnummer

N6199811974O