Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden Ausmaß, sofern Paragraph 4, (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden Ausmaß, sofern
seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens acht Monate und an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 oder 4 mindestens ein Jahr gedauert hat,seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens acht Monate und an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 mindestens ein Jahr gedauert hat,
das Ausmaß des Heimaturlaubes mindestens so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag. (2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Absatz eins, entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag.
Schlagworte
Urlaub, Anrechnung
Dokumentnummer
NOR12101747
Alte Dokumentnummer
N61985180390