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Art. 5 (ÜR)

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 738/1988 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 (ÜR)01.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · 1 Dokument
Art. 5 (ÜR)01.01.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 738/1988 · 2 Dokumente
Art. 5 (ÜR)01.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 238/1987

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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 238/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
    1. Ziffer eins
      ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 22, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit Paragraph 21, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im Paragraph 21, Absatz 4, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.

Schlagworte

Jugendlicher

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12161426

Alte Dokumentnummer

N6198612380R

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 738/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, zu Paragraphen 21, 24, 25, 28, 29, 81,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.
  2. Absatz 2,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.
  3. Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  4. Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Anmerkung

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12161499

Alte Dokumentnummer

N6198811884H