Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 5 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen MonatsentgeltesDen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.die Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 22, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit Paragraph 21, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. § 20 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im Paragraph 21, Absatz 4, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12161426
Alte Dokumentnummer
N6198612380R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1988Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: zu §§ 21, 24, 25, 28, 29, 81, BGBl. Nr. 298/1986)Anmerkung, zu Paragraphen 21, 24, 25, 28, 29, 81,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.
(2)Absatz 2,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.
(3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4)Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5)Absatz 5,Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die nach den Absatz eins bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Anmerkung
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12161499
Alte Dokumentnummer
N6198811884H