Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 43/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 2501.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 2501.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 2501.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 12/1992
§ 2501.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 23/1991
§ 2501.01.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 738/1988
§ 2501.01.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 738/1988
§ 2501.07.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 289/1988
§ 2501.01.198730.06.1988 BGBl. Nr. 238/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verwendungszulagen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Absatz 3, genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
  2. Absatz 2,Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
    1. Ziffer eins
      nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
    2. Ziffer 2
      darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
    gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter.
  3. Absatz 3,Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A:
      1. Litera a
        Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
      2. Litera b
        Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
      3. Litera c
        sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe B:
      1. Litera a
        der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
      2. Litera b
        Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
      3. Litera c
        Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
      4. Litera d
        Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
      5. Litera e
        Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
        B 5;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe C:
      1. Litera a
        der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
      2. Litera b
        Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
      3. Litera c
        Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
      4. Litera d
        sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe D:
      Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes, des Jagd- und Jagdschutzdienstes und des Fischereidienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, sowie sonstige Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe D 1.
  4. Absatz 4,Die Verwendungszulage beträgt

---------------------------------------------------------------------

                                      in der Zulagenstufe

        -------------------------------------------------------------

in der             frühestens

Verwen-    1       mit Errei-      2      3      4      5      6

dungs-             chen der

stufe   ---------  Gehalts-    --------------------------------------

        Schilling   stufe                  Schilling

---------------------------------------------------------------------

A 1    13588       12           17952  22662  27377  32083  34436

A 2     9709      10, 2. Jahr   13223  16998  20775  24550  28328

A 3     3918       10            5051   6299   7557   8807  10058

---------------------------------------------------------------------

B 1     7977       13           12954  17720  22700    -      -

B 2     5949       13            7158   8260   9477  10693  11302

B 3     3319       13            4235   5083   6003   6916    -

B 4     1993       10            2314   2629   2840    -      -

B 5     1643       10            1915   2190   2460   2730    -

---------------------------------------------------------------------

C 1     2561       13            3014   3637   4253   4871   5489

C 2     2262       15            2825   3533   4235   4587     -

C 3     1359       13            1908   2522   3141   3758     -

C 4      528       13             792   1056   1322   1583     -

---------------------------------------------------------------------

D 1      671       10             968   1274   1573   1870     -

  1. Absatz 5,Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
    1. Ziffer eins
      des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst“ und
    2. Ziffer 2
      des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
    erhöht sich um 50 vH.
  2. Absatz 6,Wird eine der im Absatz 3, genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Schlagworte

Zulage, Arbeitsplatzwechsel, Versetzung, Konsulent, Referent

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110093

alte Dokumentnummer

N6199543690J