Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 16/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 16/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5101.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 5112.06.198631.12.1992 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 16/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Schlagworte

Rückholung, Rückbeorderung, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108356

Alte Dokumentnummer

N6199433433J