Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1988Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,
Text
III. ÜBERNAHME DER VERPFLICHTUNGENrömisch drei. ÜBERNAHME DER VERPFLICHTUNGEN
Artikel 16
1.Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat gemäß den in Teil I erwähnten allgemeinen Verpflichtungen die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil II zu übernehmen.Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat gemäß den in Teil römisch eins erwähnten allgemeinen Verpflichtungen die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil römisch zwei zu übernehmen.
2.Ziffer 2 Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikationsurkunde den oder die Artikel von Teil II anzugeben, für die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen übernimmt.Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikationsurkunde den oder die Artikel von Teil römisch zwei anzugeben, für die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen übernimmt.
3.Ziffer 3 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen, daß es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil II übernimmt, die es in seiner Ratifikationsurkunde nicht schon angegeben hatte. Diese Anzeigen haben vom Tage ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen, daß es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil römisch zwei übernimmt, die es in seiner Ratifikationsurkunde nicht schon angegeben hatte. Diese Anzeigen haben vom Tage ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.
4.Ziffer 4 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, hat in seinen gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Gegenstände der Artikel von Teil II, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht übernommen hat, anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Gegenstände entsprochen wird oder entsprochen werden soll.Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, hat in seinen gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Gegenstände der Artikel von Teil römisch zwei, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht übernommen hat, anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Gegenstände entsprochen wird oder entsprochen werden soll.