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Art. 17

Fassungen
ab 03.06.1988 — BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute03.06.1988 BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

03.06.1988BGBl. Nr. 242/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 17

Ziffer eins Ein Mitglied kann den Umfang der in dem Artikel oder den Artikeln von Teil römisch zwei, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, erwähnten Statistiken zunächst auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige oder geographische Gebiete beschränken.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das den Umfang der Statistiken gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschränkt, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, den Artikel oder die Artikel von Teil römisch zwei anzugeben, auf welche die Beschränkung Anwendung findet, unter Angabe der Art der Beschränkung und der Gründe hierfür, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, inwieweit der Umfang der Statistiken auf andere Arbeitnehmergruppen, Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige oder geographische Gebiete ausgedehnt werden konnte oder ausgedehnt werden soll.

Ziffer 3 Ein Mitglied kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch eine Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in dem Monat, der jeweils auf den Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens folgt, weitere Beschränkungen des technischen Umfangs der in dem Artikel oder den Artikeln von Teil römisch zwei, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, erwähnten Statistiken vornehmen. Diese Erklärungen werden ein Jahr nach der Eintragung wirksam. Jedes Mitglied, das solche Beschränkungen vornimmt, hat in seinen gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegenden Berichten die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Angaben zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103273

Alte Dokumentnummer

N6198810253Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/242/A17/NOR12103273