Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 03.06.1988 — BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.06.1988 BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.06.1988BGBl. Nr. 242/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich die gemäß dem Übereinkommen zusammengestellten und veröffentlichten Statistiken und Informationen über ihre Veröffentlichung zu übermitteln, insbesondere

  1. Litera a
    die die verwendeten Verbreitungsmittel kennzeichnenden Angaben (Titel und Kennziffern im Falle gedruckter Veröffentlichungen und die entsprechenden Beschreibungen im Falle von Daten, die in anderer Form verbreitet werden);
  2. Litera b
    die neuesten Daten oder Zeiträume, für welche die verschiedenen Arten von Statistiken verfügbar sind, sowie die Daten ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103248

alte Dokumentnummer

N6198810241Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/242/A5/NOR12103248