Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1988Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Es sind ausführliche Beschreibungen der bei der Erhebung und Zusammenstellung der Statistiken gemäß diesem Übereinkommen verwendeten Quellen, Konzepte, Definitionen und Methoden
zu erarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, um wesentlichen Änderungen Rechnung zu tragen;
dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich zu übermitteln;
von der zuständigen innerstaatlichen Stelle zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR12103250
alte Dokumentnummer
N6198810242Y