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§ 30 AusG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 53/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 3001.09.199131.12.2007 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 3001.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist.
  2. Absatz 2,Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen.
  3. Absatz 3,Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit
    1. Ziffer eins
      besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und
    2. Ziffer 2
      dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Absatz 3, Ziffer 2, einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.
  5. Absatz 5,Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.
  6. Absatz 6,Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40089063