Rechtstracker.at

§ 79 AusG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 153/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 7901.01.199331.12.2009 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 7901.09.199131.12.1992 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überprüfungsverfahren

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Streben ein im Paragraph 78, angeführter Bediensteter oder eine im Paragraph 78, angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach Paragraph 78, Ziffer eins, an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von Paragraph 74, Absatz 2, durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
  5. Absatz 5,Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.

Anmerkung

vgl. § 90 Abs. 7

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115494